MaComp
Die Mindestanforderungen Compliance sind da - und wie befürchtet hat die BaFin die neue Messlatte sehr hoch gelegt.
Nun sind sie also da, die neuen Mindestanforderungen Compliance. Und wie befürchtet liegt die Messlatte sehr hoch: So muss nun jedes Institut - unabhängig von Größe und Struktur - eine Compliance-Organisation einrichten, und zwar bis zum Jahresende! Hierzu gehören die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen, sogenannten Chinese Walls, und die Führung von Watch Lists und Restricted Lists. Beide dienen der lückenlosen Überwachung von Mitarbeitergeschäften.
Der Compliance-Beauftragte selbst erhält einen zwölfmonatigen Kündigungsschutz und ist in seinen Kompetenzen und seiner Entlohnung dem Leiter Innenrevision oder Controlling anzugleichen. Er muss über umfangreiche Fachkenntnisse und Berufserfahrung im Wertpapierbereich oder in der Revision verfügen und ist mit Lebenslauf an die BaFin zu melden. Dann benötigt er selbstverständlich einen qualifizierten Stellvertreter.
Zu den Aufgaben des Compliance-Beauftragten gehört neben dem Führen der Watch und Restricted List auch die Überwachung aller Prozesse und Regelungen, die den Wertpapierbereich betreffen. Er muss die Einhaltung der Best Execution (Ausführung der einzelnen Kundenorder zum bestmöglichen Preis/Konditionen) überwachen und sämtliche Kundeninformationen des Wertpapierbereichs prüfen. Zusätzlich ist er verpflichtet, durch regelmäßige, eigene Prüfungshandlungen die Einhaltung der Regelungen, Kontrollen und Prozesse zu überwachen. Er muss jährlich einen Compliancebericht an den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellen.
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