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Die neue „Zentrale Stelle“ nach Paragraf 25 c Kreditwesengesetz

Pflichten effizient erfüllen. Von Martin Zapatka und Robert Bahrmann. Quelle: FLF 11/2011.

Der neue § 25 c KWG zur Betrugsprävention gilt auch für Unternehmen, die Finanzierungs­leasing oder Factoring betreiben, denn der Gesetzgeber klassifiziert diese seit 25. Dezember 2008 als Finanz­dienstleistungs­institute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 Kreditwesengesetz (KWG). Sie unterliegen damit den Anforderungen an die Prävention von Geldwäsche/Terrorismus­finanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“ im Sinne des § 25 c Abs. 1 Satz 1 KWG. Es besteht die Option, mit der Erfüllung dieser Pflichten und Aufgabenbereiche der geforderten „Zentralen
Stelle“ einen Dritten zu beauftragen.

Das Outsourcing beider Bereiche sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor und hat es gesetzlich normiert. Der Vorteil für das Factoring-Unternehmen liegt neben der Entlastung von nicht wertschöpfenden Tätigkeiten vor allem in der Einsparung von Kosten. (...)

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